Der Begründung derselben kann was folgt entnommen werden: Im vorliegenden Fall ist mehr als fraglich, ob sich der behauptete Sachverhalt wie geschildert zugetragen hat. Tatsache ist, dass die Privatkläger den verschiedenen Aufforderungen, Belege für die Sach- und Personenschäden einzureichen, nicht nachgekommen sind. Aktenkundig sind mehrere Anfragen der E.________. Aber auch der Aufforderung der Polizei, sich zwecks Befragung auf den Polizeiposten zu begehen und namentlich sachdienliche Unterlagen einzureichen, haben diese keine Folge leisten wollen.