Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft im hier interessierenden Verfahren hin reichte die Rechtsvertreterin des Beschuldigten am 5. Februar 2019 die vorgenannte Anzeige inkl. Beilagen sowie den Einsatzrapport über den Abschleppvorgang und eine Bestätigung des Beschuldigten ein. Letzterer zufolge soll es beim Abschleppvorgang zu keinen besonderen Vorfällen und insbesondere zu keiner Personenkollision gekommen sein. 3.3 Am 13. Februar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Der Begründung derselben kann was folgt entnommen werden: