3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 am 1. November 2018 bei der Arbeitgeberin des Beschuldigten (E.________) gemeldet und aufgrund des Geschehenen Schadenersatz (für Sach- und Personenschäden) gefordert hat. Nach diverser E-Mail-Korrespondenz setzte er am 13. November 2018 bei der Arbeitgeberin des Beschuldigten sowie einer Zweigniederlassung derselben je eine Schadenssumme von CHF 580’000.00 in Betreibung. In der Folge reichte die Arbeitgeberin des Beschuldigten am 26. November 2018 gegen den Beschwerdeführer 1 eine Strafanzeige (u.a.) wegen versuchter Nötigung, Verleumdung und übler Nachrede ein.