Seit dem Vorfall sei er arbeitsunfähig. Da der Beschuldigte die Beschwerdeführerin 2 vorgängig mehrfach bedroht und genötigt haben soll, sie solle weder lenken noch bremsen, vermuten die Beschwerdeführenden einen terroristischen Anschlag (vgl. Ausführungen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. März 2019). 3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 am 1. November 2018 bei der Arbeitgeberin des Beschuldigten (E.________) gemeldet und aufgrund des Geschehenen Schadenersatz (für Sach- und Personenschäden) gefordert hat.