2 Dabei habe das Fahrzeug einen Schaden erlitten (Getriebeschaden in der Höhe von CHF 7‘500.00). Ferner habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner eigenmächtigen und abrupten Wegfahrt schwere Verletzungen zugefügt (u.a. an Schulter, Knie und Fuss). Nur mittels eines filmreifen Stunts habe er sich in das Fahrzeuginnere schwingen können. Seit dem Vorfall sei er arbeitsunfähig.