Die am 20. Mai 2019 von den Beschwerdeführenden eingereichte Bestätigung wurde samt den übrigen Beilagen zu den Akten genommen. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).