Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 111 + 112 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 D.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2019 (BM 18 54229) Erwägungen: 1. Im Zusammenhang mit einer Autopanne vom 25. Oktober 2018 reichten C.________ und D.________ am 20. Dezember 2018 gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter), Mitarbeiter des beigezogenen Pannendienstes, Strafanzeige ein. Darin konstituierten sie sich als Privatkläger und warfen dem Beschuldigten vor, sich der Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Drohung, Erpres- sung, Sachentziehung und unrechtmässigen Aneignung schuldig gemacht zu ha- ben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhoben C.________ und D.________ (Beschwerdeführer 1 und Be- schwerdeführerin 2 bzw. Beschwerdeführende) am 3. März 2019 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragten (u.a.) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Nachdem die Verfahrensleitung eine Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit verlangt hatte, stellten die Beschwerdeführenden u.a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies die Verfahrensleitung am 29. März 2019 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab. Auch wies sie den An- trag auf Reduktion der Sicherheitsleistung und/oder Erlass der Sicherheitsleistung ab. Daraufhin wurde die verlangte Sicherheit von den Beschwerdeführenden ein- bezahlt. Die am 20. Mai 2019 von den Beschwerdeführenden eingereichte Bestäti- gung wurde samt den übrigen Beilagen zu den Akten genommen. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung zu- mindest teilweise unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf das Nachfolgende wird – soweit die einzelnen Tatbestände betreffend – auf eine nähere Prüfung der Legitimationsvoraussetzungen verzichtet. Mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde jedoch in- soweit, als die Beschwerdeführenden die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten monieren, welche vom Staat bezahlt wird. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Anzeige und Beschwerde hauptsächlich geltend, der Beschuldigte habe ihr Fahrzeug entgegen ihres Rats abgeschleppt, obwohl ein Abschleppen von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe unzulässig sei. 2 Dabei habe das Fahrzeug einen Schaden erlitten (Getriebeschaden in der Höhe von CHF 7‘500.00). Ferner habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer 1 auf- grund seiner eigenmächtigen und abrupten Wegfahrt schwere Verletzungen zuge- fügt (u.a. an Schulter, Knie und Fuss). Nur mittels eines filmreifen Stunts habe er sich in das Fahrzeuginnere schwingen können. Seit dem Vorfall sei er arbeitsun- fähig. Da der Beschuldigte die Beschwerdeführerin 2 vorgängig mehrfach bedroht und genötigt haben soll, sie solle weder lenken noch bremsen, vermuten die Be- schwerdeführenden einen terroristischen Anschlag (vgl. Ausführungen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. März 2019). 3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 am 1. Novem- ber 2018 bei der Arbeitgeberin des Beschuldigten (E.________) gemeldet und auf- grund des Geschehenen Schadenersatz (für Sach- und Personenschäden) gefor- dert hat. Nach diverser E-Mail-Korrespondenz setzte er am 13. November 2018 bei der Arbeitgeberin des Beschuldigten sowie einer Zweigniederlassung derselben je eine Schadenssumme von CHF 580’000.00 in Betreibung. In der Folge reichte die Arbeitgeberin des Beschuldigten am 26. November 2018 gegen den Beschwerde- führer 1 eine Strafanzeige (u.a.) wegen versuchter Nötigung, Verleumdung und üb- ler Nachrede ein. Das diesbezügliche Verfahren ist bei der Regionalen Staatsan- waltschaft Emmental Oberaargau hängig. Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft im hier interessierenden Verfahren hin reichte die Rechtsvertreterin des Beschul- digten am 5. Februar 2019 die vorgenannte Anzeige inkl. Beilagen sowie den Ein- satzrapport über den Abschleppvorgang und eine Bestätigung des Beschuldigten ein. Letzterer zufolge soll es beim Abschleppvorgang zu keinen besonderen Vorfäl- len und insbesondere zu keiner Personenkollision gekommen sein. 3.3 Am 13. Februar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung. Der Begründung derselben kann was folgt entnommen werden: Im vorliegenden Fall ist mehr als fraglich, ob sich der behauptete Sachverhalt wie geschildert zugetragen hat. Tatsache ist, dass die Privatkläger den verschiedenen Aufforderungen, Belege für die Sach- und Personenschäden einzureichen, nicht nachgekommen sind. Aktenkundig sind mehrere Anfragen der E.________. Aber auch der Aufforderung der Polizei, sich zwecks Befragung auf den Polizeiposten zu begehen und namentlich sachdienliche Unterlagen einzureichen, haben diese keine Folge leisten wollen. Des weiteren deuten sowohl die schriftliche Bestätigung des Beschuldigten vom 17.01.2019 als auch das von der Privatklägerin D.________ unterzeichnete Abschlepp-Protokoll, welches keine Hinweise auf einen Zwischenfall enthält, daraufhin, dass beim Arbeitseinsatz des Beschuldigten am 25.10.2018 alles korrekt ablief. Damit die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnen kann, muss ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87). Aber auch der Anfangsverdacht bedarf einer plausiblen Tatsachengrundlage, bloss (vage) Vermutungen genügen nicht. Damit die Polizei Ermittlungshandlungen aufnehmen kann, wird ein Mindestmass an Anhaltspunkten bezüglich des geschilderten Vorgehens gefordert. Die Privatkläger wurden mehrfach aufgefordert, Belege zu den geschilderten Schäden einzureichen. Diesen Aufforderungen sind sie nicht nachgekommen. Zusammenfassend bestehen vorliegend nichts als unbelegte Behauptungen zum geschilderten Sachverhalt, was die Weiterführung von Ermittlungshandlungen nicht rechtfertigt. 3 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinwei- sen). 4.2 Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist die Nichtanhandnahmever- fügung nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann nicht nur unter den in E. 4.1 genannten Voraussetzungen ergehen, sondern auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts. Eine Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO ist nämlich erst dann zu eröffnen, wenn sich aus den Informati- onen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen dabei erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha- ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Aktenkundig bestreitet die Arbeitgeberin des Beschuldigten, dass Letzterer am 25. Oktober 2018 ein Sach- und Personenschaden verursacht haben soll. Der Be- schuldigte bestätigte schriftlich, dass es zu keinem Zwischenfall gekommen ist. Dem von der Verteidigerin des Beschuldigten eingereichten Abschlepp-Protokoll, welches von der Beschwerdeführerin 2 unterzeichnet worden ist, lassen sich eben- falls keine Hinweise entnehmen, wonach Unstimmigkeiten geherrscht hätten. Trotz Aufforderung der Arbeitgeberin des Beschuldigten reichte der Beschwerdeführer 1 keine Unterlagen ein, welche den geltend gemachten Schaden belegt hätten. Vor diesem Hintergrund ist die Folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach nichts als unbelegte Behauptungen zum geschilderten Sachverhalt vorliegen würden, nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen nichts. Auch wenn die eingereichten Arztzeugnisse die geltend ge- machten Beschwerden und eine Arbeitsunfähigkeit, beginnend ab 25. Oktober 2018, bestätigen, vermögen sie nicht einen rechtlich relevanten Anfangsverdacht zu begründen, wonach die Beschwerden durch strafbares Verhalten des Beschul- digten verursacht worden wären. Die Zeugnisse geben lediglich eine subjektive Schilderung des Patienten wieder. Abgesehen davon erstaunt, dass der Be- schwerdeführer 1 scheinbar erst acht Tage nach dem monierten Abschleppvorgang einen Arzt aufgesucht hat (gemäss Arztzeugnis UVG an Zürich Versicherung vom 8. Februar 2019 fand die Erstbehandlung am 2. November 2018 statt). Mit der Ar- beitgeberin des Beschuldigten trat er jedoch schon vorher in Kontakt (E-Mail vom 1. November 2018). 4 Soweit die gegen die Verfügung erhobenen Rügen betreffend ist festzuhalten, dass diese allesamt unbegründet, teilweise sogar irrelevant und/oder aktenwidrig sind. Die Verteidigerin hat ihre Vertretungsbefugnis mittels Vollmacht nachgewiesen. Nicht von Belang ist, dass die Berufsbezeichnung der Beschwerdeführenden nicht explizit genannt ist. Und ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Staatsan- waltschaft gewählte Formulierung «angeblich begangen» (immerhin gilt bis Vorlie- gen eines Schuldspruchs die Unschuldsvermutung) sowie die Tatsache, dass (auch) auf die von der Verteidigerin eingereichten Unterlagen abgestellt worden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese gefälscht worden wären. Eine Gehörsverletzung kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. Eine beabsichtig- te Nichtanhandnahme ist den Verfahrensbeteiligten nicht anzukündigen. Zudem hat die Privatklägerschaft keinen Anspruch auf Durchführung einer staatsanwaltlichen Einvernahme. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass die Be- schwerdeführenden Gelegenheit zur – wenn auch polizeilichen – Einvernahme ge- habt hätten. Der entsprechenden Aufforderung der Polizei kamen sie jedoch nicht nach. Und schliesslich sind weder Willkür im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch sonstige Verfassungs- oder Gesetzesverletzungen erkennbar. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. An dieser Schlussfolgerung würden auch die beantragten Beweismassnahmen nichts ändern, weshalb diese abzuweisen sind. Zum einen kann F.________, Werkstattleiter, nichts zu den angeblichen Straftaten des Beschuldigten sagen. Er könnte einzig Auskunft über den angeblichen Sachschaden machen. Insoweit wäre es den Beschwerdeführenden jedoch unbenommen gewesen, schriftliche Aus- führungen desselben einzureichen. Zum anderen würden sich Einvernahmen des Beschuldigten und der Beschwerdeführenden lediglich in einer Wiederholung des bisher Gesagten erschöpfen. Abgesehen davon ist das Beschwerdeverfahren oh- nehin prinzipiell schriftlich (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). Auch die beantragte Edition der E-Mail-Korrespondenz zwischen Arbeitgeberin des Beschuldigten und der Au- towerkstatt sowie der Beizug von Telefonaufzeichnungen bei der von den Be- schwerdeführenden kontaktierten Assistance sind abzuweisen. Keine der genann- ten Personen war Zeuge des Abschleppvorgangs vom 25. Oktober 2018. Einen Anfangsverdacht für strafbares Verhalten des Beschuldigten liesse sich somit auch daraus nicht gewinnen. 5. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haft- barkeit kostenpflichtig (Art. 428 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Entschädigungswürdige Nachteile sind dem Beschuldigten nicht entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beweisanträge werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 23. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6