335 Bonds zwischenzeitlich von E.________ LLP retourniert worden seien. Sie befänden sich entsprechend wieder im Gewahrsam des Beschuldigten. Dieser sei bereit, sie wem rechtens auszuhändigen, er mithin – wie während des gesamten Verfahrens schon – keine eigenen Ansprüche hieran geltend mache. Dass der Straftatbestand der Veruntreuung erfüllt sein könnte, liegt folglich fern. Ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und ein Vermögensschaden sind nicht erkennbar.