Dies, nachdem das Redemption-Programm offenbar nicht oder zumindest noch nicht die besonders von der Beschwerdeführerin erhofften Fortschritte zeigte, um damit reich zu werden. Der Beschuldigte teilte mit E-Mail vom 12. Februar 2019 den drei Ansprechern der 156 resp. 335 Bonds mit, dass er die Rückgabe dieser anstrenge, indessen aufgrund der konkurrenzierenden Ansprüche (vor allem von K.________) nicht bestimmen könne, an wen die Bonds zu retournieren seien. Bezüglich des verbleibenden Bonds wurde zwischen dem Berechtigten H.________ und dem Beschuldigten offenbar eine eigene Vereinbarung getroffen und dieser bei E.________ LLP belassen.