Die vorliegende Streitigkeit ist zivilrechtlicher Natur. Hätte ein Sachgericht im Rahmen eines Strafverfahrens darüber zu befinden, resultierte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch, sodass die Verfahrenseinstellung der strafprozessual korrekte Schritt war. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, bei der Durchsetzung rein zivilrechtlicher Forderungen tätig zu werden. Mit der Staatsanwaltschaft bleibt daher festzuhalten, dass es sich bei diesen Bonds nicht um an einer Börse handelbare Wertpapiere handelt, sondern um historische Papiere mit einem Sammlerwert. Es sind sogenannte Nonvaleurs.