6. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme primär auf die angefochtene Verfügung. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte, indem er die historischen Bonds an E.________ LLP verschickt habe, um sie im Redemp- tion-Programm (Anleihensrückkauf) zu platzieren, wissentlich und willentlich sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den Interessen der Beschwerdeführerin zuwider gehandelt und sie dadurch an ihrem Vermögen geschädigt hätte.