Die Privatklägerin habe den „Safe-Keeping-Receipt" mit Schreiben vom 30. April 2018 gekündigt und die unverzügliche Rückgabe der Wertpapiere gefordert. Mit E-Mail vom 3. Mai 2018 habe der Beschuldigte der Privatklägerin mitgeteilt, dass er nicht im Besitz der Wertpapiere sei, da diese auftragsgemäss „in a legitimate transaction to monetize" platziert worden seien. Eine Rücknahme sei, falls überhaupt, so jedenfalls kurzfristig nicht möglich. Der Beschuldigte sagte vor der Kantonspolizei Bern aus, er habe im Frühjahr 2017 336 Wertpapiere von einem Kanadier namens D.________ übernommen. Gemäss Absprache mit D.__