Nach der Vertragskündigung habe die London Burke Inc. die Wertpapiere jedoch nicht an die Privatklägerin retourniert, da sie diese bereits an den Beschuldigten weitergeleitet hatte. Der Beschuldigte habe daraufhin am 13. November 2017 einen sog. „Safe-Keeping- Receipt" unterschrieben, in welchem er den Erhalt der Wertpapiere bestätigt habe. Die Privatklägerin habe den „Safe-Keeping-Receipt" mit Schreiben vom 30. April 2018 gekündigt und die unverzügliche Rückgabe der Wertpapiere gefordert.