In ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. April 2019. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.