1. Am 13. Februar 2019 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung ein. Dagegen erhob die B.________(Gesellschaft) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Februar 2019 in englischer Sprache Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterführung des Strafverfahrens. Am 28. Februar 2019 begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (ergänzend) in französischer Sprache. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.