Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 106 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ B.________ (Gesellschaft) Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verdachts der Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. Februar 2019 (W 18 244) Erwägungen: 1. Am 13. Februar 2019 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung ein. Dagegen erhob die B.________(Gesellschaft) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Februar 2019 in englischer Sprache Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiter- führung des Strafverfahrens. Am 28. Februar 2019 begründete die Beschwerdefüh- rerin ihre Beschwerde (ergänzend) in französischer Sprache. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss der Beschul- digte mit Eingabe vom 3. April 2019. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsre- glement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Der beschuldigten Person wird grob zusammengefasst vorgeworfen, 157 Wertpapiere der chinesi- schen Republik Lung Tsing U-Hai Railroad zum Nachteil der B.________(Gesellschaft). veruntreut zu haben, indem er diese 157 Wertpapiere trotz Kündigung des „Safe Keeping Receipt“ vom 13. Novem- ber 2017 bis dato nicht an die Privatklägerin zurückgegeben hat resp. seit April 2018 auch jeder Kon- takt zur Privatklägerin und deren Bevollmächtigten vermieden wurde. […] Die Privatklägerin führt in ih- rer Strafanzeige vom 11. Mai 2018 aus, dass sie am 5. April 2017 die kanadische Gesellschaft Lon- don Burke Inc., vertreten durch Herrn D.________, beauftragt habe, 157 Wertpapiere der chinesi- schen Republik Lung Tsing U-Hai Railroad zu sich zu nehmen und deren Verkauf an den chinesi- schen Staat in die Wege zu leiten. Nach der Vertragskündigung habe die London Burke Inc. die Wert- papiere jedoch nicht an die Privatklägerin retourniert, da sie diese bereits an den Beschuldigten wei- tergeleitet hatte. Der Beschuldigte habe daraufhin am 13. November 2017 einen sog. „Safe-Keeping- Receipt" unterschrieben, in welchem er den Erhalt der Wertpapiere bestätigt habe. Die Privatklägerin habe den „Safe-Keeping-Receipt" mit Schreiben vom 30. April 2018 gekündigt und die unverzügliche Rückgabe der Wertpapiere gefordert. Mit E-Mail vom 3. Mai 2018 habe der Beschuldigte der Privat- klägerin mitgeteilt, dass er nicht im Besitz der Wertpapiere sei, da diese auftragsgemäss „in a legiti- mate transaction to monetize" platziert worden seien. Eine Rücknahme sei, falls überhaupt, so jeden- falls kurzfristig nicht möglich. Der Beschuldigte sagte vor der Kantonspolizei Bern aus, er habe im Frühjahr 2017 336 Wertpapiere von einem Kanadier namens D.________ übernommen. Gemäss Ab- sprache mit D.________ sollten diese historischen Bonds im Rahmen eines Redemption-Programms platziert werden. Er habe diese Wertpapiere hierzu ca. Juli/August 2017 an E.________ LLP, einer Anwaltskanzlei in Houston, Texas, verschickt. Zur Bestätigung seiner Angaben gab der Beschuldigte ein Schreiben vom 25. Juli 2018 der E.________ LLP, vertreten durch F.________, zu den Akten. […] 2 Dem Beschuldigten konnte durch die Untersuchung keine Beteiligung an einem strafrechtlich relevan- ten Fehlverhalten nachgewiesen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er, indem er die 157 resp. 336 Wertpapiere der chinesischen Republik Lung Tsing UHai Railroad an E.________ LLP ver- schickte, um sie im Redemption-Programm zu platzieren, wissentlich und willentlich und in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht, den Interessen der Privatklägerin zuwider gehandelt und diese da- durch an ihrem Vermögen geschädigt hätte […]. 4. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Papiere der Chinesischen Republik Lung Tsing U-Hai Railroad seien mehrere Millionen Franken pro Obligation (Bond) wert. Das Strafverfahren dürfe nicht eingestellt werden. Es gebe ernsthafte Gründe, die Untersuchung fortzusetzen, bis der Beschuldigte und D.________ die gestohlenen Bonds des «Government of the Chinese Republic (5% Gold Loan of 1913) Lung Tsing U-Hai» zurückgeben würden. Diese hätten in betrügerischer Absicht gehan- delt. Es sei zu verhindern, dass sie weiterhin die Möglichkeiten hätten, die Wertpa- piere illegal zu nutzen. 155 der 157 Bonds seien im Eigentum von G.________, ein weiterer gehöre H.________ und ein weiterer ihr, der Beschwerdeführerin respekti- ve I.________. Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin geltend, der Be- schuldigte habe vertragswidrig gehandelt. 5. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme aus, es sei interessant, dass die Beschwerdeführerin nun einräume, dass sich lediglich einer der ursprünglich gefor- derten 157 historischen Bonds in ihrem Eigentum befände. Mittlerweile habe E.________ LLP u.a. diesen Bond an die J.________ GmbH (Treuhandbüro des Beschuldigten) geschickt, wo er sich nach wie vor befinde. Am 12. Februar 2019 habe der Beschuldigte betreffend alle 157 resp. 336 Bonds ein Schreiben per E- Mail an die involvierten Parteien geschickt. Eine Kopie dieses Schreibens liege der Stellungnahme bei. Bis heute hätten sich die vier involvierten Parteien inkl. der Be- schwerdeführerin nicht an die J.________ GmbH gewendet. Der Beschuldigte sei bereit, den/die fraglichen Bond/s an die Beschwerdeführerin/legitimierten Eigentü- mer zu retournieren. Dies unter der Voraussetzung, dass diese den Beschuldigten, die J.________ GmbH sowie E.________ LLP von jeder Haftung («release of liabi- lity») entbinden würden, inkl. einer Einigung unter den vier involvierten Parteien gemäss E-Mail vom 12. Februar 2019. 6. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme primär auf die angefochte- ne Verfügung. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte, indem er die historischen Bonds an E.________ LLP verschickt habe, um sie im Redemp- tion-Programm (Anleihensrückkauf) zu platzieren, wissentlich und willentlich sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den Interessen der Beschwerdeführerin zuwider gehandelt und sie dadurch an ihrem Vermögen geschädigt hätte. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla- ge rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten- lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei- ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- 3 scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, ver- langt die Bestimmung zudem den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5) und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). 7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Kammer hat sich eingehend mit dem Geschäft mit historischen Bonds auseinandergesetzt. Hinsicht- lich der hier infrage stehenden Anleihen scheint folgende Darlegung die Situation treffend zu umschreiben: The Republic of China became the tiny nation of Taiwan (formerly Formosa) so it could be argued that Taiwan is responsible for their repayment. However, Mainland China does not recognize Taiwan's independence and has never stopped insisting that it is part and parcel of China. Therefore, the ultimate debtor remains China itself. The "speculative" value of these bonds is rumored to be in the tens of millions of dollars. However, no definite formal redemption program has ever been officially implemented, which is why we make no warranty that the bonds can (siehe [Hervorhebung hinzugefügt]). Die vorliegende Streitigkeit ist zivilrechtlicher Natur. Hätte ein Sachgericht im Rah- men eines Strafverfahrens darüber zu befinden, resultierte mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit ein Freispruch, sodass die Verfahrenseinstellung der strafprozessual korrekte Schritt war. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, bei der Durchsetzung rein zivilrechtlicher Forderungen tätig zu werden. Mit der Staatsan- waltschaft bleibt daher festzuhalten, dass es sich bei diesen Bonds nicht um an ei- ner Börse handelbare Wertpapiere handelt, sondern um historische Papiere mit ei- nem Sammlerwert. Es sind sogenannte Nonvaleurs. Diese können primär als Sammelgegenstand oder zu Dekorationszwecken gekauft werden. Auf Ebay sind sie je nach Ausführung für wenige hundert bis rund (zwei-)tausend Franken zu er- werben (vgl. ). Lukrativ würden sie erst, wenn es tatsächlich zu einem Rückkauf (sog. Redemption) käme. Im Zen- trum des offensichtlich noch anhaltenden Streits zwischen den Parteien steht denn nun bezeichnenderweise nicht die Platzierung, sondern die Rückgabe der Bonds. Dies, nachdem das Redemption-Programm offenbar nicht oder zumindest noch nicht die besonders von der Beschwerdeführerin erhofften Fortschritte zeigte, um damit reich zu werden. Der Beschuldigte teilte mit E-Mail vom 12. Februar 2019 den drei Ansprechern der 156 resp. 335 Bonds mit, dass er die Rückgabe dieser anstrenge, indessen aufgrund der konkurrenzierenden Ansprüche (vor allem von K.________) nicht bestimmen könne, an wen die Bonds zu retournieren seien. Be- züglich des verbleibenden Bonds wurde zwischen dem Berechtigten H.________ und dem Beschuldigten offenbar eine eigene Vereinbarung getroffen und dieser bei E.________ LLP belassen. Gleiches gilt scheinbar für weitere 20 Bonds mit L.________, welche aber nicht Gegenstand der Strafanzeige und Untersuchung sind. Die Beschwerdeführerin reagierte auf die skizzierten Lösungsvorschläge des Beschuldigten dahingehend, dass sie den Anspruch von K.________ bestritt, die Rückgabe von 155 Bonds an G.________ und einen Bond an sie selbst forderte sowie diesfalls in Aussicht stellte, die Klagen zurückzuziehen. Die Staatsanwalt- schaft teilte in ihrer Stellungnahme überdies mit, dass sie vom Beschuldigten am 21. März 2019 telefonisch dahingehend informiert worden sei, dass die 156 resp. 335 Bonds zwischenzeitlich von E.________ LLP retourniert worden seien. Sie be- fänden sich entsprechend wieder im Gewahrsam des Beschuldigten. Dieser sei be- reit, sie wem rechtens auszuhändigen, er mithin – wie während des gesamten Ver- fahrens schon – keine eigenen Ansprüche hieran geltend mache. Dass der Straftatbestand der Veruntreuung erfüllt sein könnte, liegt folglich fern. Ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und ein Vermögensschaden sind nicht erkennbar. Die Modalitäten der Rückgabe respektive die Frage, an wen die 156 Bonds zurückzugeben sind (an die Beschwerdeführerin, G.________ und/oder K.________), ist wie dargelegt eine zivilrechtliche Frage zwischen den drei Ansprechern sowie gegebenenfalls D.________, von dem der Beschuldigte die Bonds ursprünglich erhalten hatte. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine kon- kreten Anhaltspunkte für ein (wie auch immer geartetes) strafrechtliches Fehlver- halten des Beschuldigten. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 10. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6