___ AG vor. 7.3 Ergibt die Prüfung der Prozessvoraussetzungen, dass kein gültiger Strafantrag vorliegt, ist das Strafverfahren ungeachtet der materiellen Rechtslage einzustellen (Art. 329 Abs. 1 und 4 StPO). Damit erweist sich das Vorgehen des Regionalgerichts nicht als überspitzt formalistisch, sondern als formal korrekt. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden.