Das Regionalgericht führte mithin korrekterweise aus, die Verfahrenseinstellung sei nicht aufgrund der im Schreiben der C.________ AG vom 4. Februar 2019 gewählten Formulierung («in eigenem Namen») erfolgt, sondern weil diese den Strafantrag vom 3. Juli 2018 in ihrem Namen gestellt hat, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Weder aus dem Strafantrag noch aus der beigelegten Kopie des richterlichen Verbots, wo schlicht von «Die Eigentümer der Liegenschaften […]» die Rede ist, lässt sich auf ein Vertretungsverhältnis schliessen.