Sie müssen daher die gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich kennen. Ein begründeter und zu beachtender Vertrauensschutz kann nicht alleine dadurch entstehen, dass sich – notabene letztlich zum Nachteil eines Dritten – langjährig weder von Seiten der Staatsanwaltschaft noch von Seiten der C.________ AG jemand ausreichend mit den sich stellenden strafprozessualen Fragen auseinandergesetzt hat.