Ein Hinweis auf ein bestehendes Vertretungsverhältnis wäre hinreichend, während die Vertretungsbefugnis in den Beilagen nachgewiesen (oder auf Nachfrage hin nachgereicht) werden kann. Rechtserhebliche Tatsachen zu vermuten ist als staatliche Behörde generell heikel und im Bereich des Strafrechts, wo das Legalitätsprinzip von überragender Bedeutung ist, grundsätzlich kein angängiges Vorgehen. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Freilich ist damit ein gewisser Mehraufwand verbunden, doch ist dieser in Kauf zu nehmen.