Dies dürfte der Staatsanwaltschaft bloss einen kleinen Aufwand verursachen. Alternativ ist zu fordern, dass die Staatsanwaltschaft bei unklaren Fällen konkret nachfragt, bevor sie ohne weitere Abklärungen sogleich einen Strafbefehl erlässt. Eine namentliche Nennung der Eigentümer im Strafantrag erscheint im Übrigen nicht nötig. Ein Hinweis auf ein bestehendes Vertretungsverhältnis wäre hinreichend, während die Vertretungsbefugnis in den Beilagen nachgewiesen (oder auf Nachfrage hin nachgereicht) werden kann.