Wie das Regionalgericht richtig festhielt, ist respektive wäre es nicht unüblich, dass eine Aktiengesellschaft, die den Begriff «Immobilien» in ihrem Namen trägt, (Mit-)Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften ist. Auf dem ausgefüllten Standardformular ist ein irgendwie gearteter Hinweis auf die Eigentümerschaft und das Vertretungsverhältnis unerlässlich. Idealerweise wird die Staatsanwaltschaft das Formular minimal anpassen, so dass ein gesondertes Feld darauf hinweist, dass eventuelle Vertretungsverhältnisse respektive Anzeigen in fremdem Namen anzugeben sind. Dies dürfte der Staatsanwaltschaft bloss einen kleinen Aufwand verursachen.