Wird hier nämlich – was in einem ersten Schritt zu tun ist – nur analysiert, wie die fragliche Anzeige verfasst ist und welche Unterlagen die C.________ AG beigelegt hat, kommt der objektive, mit der Sache nicht näher befasste Adressat zum Schluss, dass die C.________ AG die Anzeige in eigenem Namen einreichte. Für ein geregeltes Vertretungsverhältnis gibt es keine Anzeichen. Wie das Regionalgericht richtig festhielt, ist respektive wäre es nicht unüblich, dass eine Aktiengesellschaft, die den Begriff «Immobilien» in ihrem Namen trägt, (Mit-)Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften ist.