Die Beschwerdekammer teilt die staatsanwaltschaftliche Auffassung nicht, die C.________ AG habe erwiesenermassen nicht in eigenem, sondern im Namen der Grundeigentümer Strafantrag gestellt. Die Aussage, ein direktes oder privates Interesse der C.________ AG oder derer Mitarbeiter werde nirgends geltend gemacht und könne ihr nicht unterstellt werden, ist im Lichte des aktenkundigen Formulars «Strafanzeige mit Strafantrag» unrichtig. Auch in Massengeschäften und/oder wenn es sich wie hier um eine Lappalie handelt, sind die massgebenden gesetzlichen Formalien zu beachten.