Überspitzter Formalismus ist nichts anderes als eine Zweckentfremdung von Formvorschriften und damit ein staatlicher Rechtsmissbrauch. Überspitzter Formalismus liegt unter anderem bei sogenannten Prozessfallen vor, wenn die Formalien zum blossen Selbstzweck werden, und die Wahrheitsfindung und Ausübung der Verteidigungsrechte ohne sachlich vertretbare Gründe gehindert wird (THOMMEN, a.a.O., N 72f. zu Art. 3 StPO) (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 54 vom 12. Dezember 2016 E. 4.1). 7.2 Die Beschwerdekammer teilt die staatsanwaltschaftliche Auffassung nicht, die C.______