Wer sich zu einem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzt (venire contra factum proprium), der darf sich auf die rechtlichen Nachteile, die sein Gegenüber dadurch erleidet, nicht berufen. Rechtsmissbräuchlich ist es darum, wenn die Verwaltung ein Verfahren durch Praxisänderung für unzulässig erklärt und dem Bürger dann für sein Scheitern noch Verfahrens- und Parteikosten aufbürdet. […] (TSCHENTSCHER, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 15 und 23 zu Art. 9 BV). Das Verbot des überspitzten Formalismus entspringt dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, das in Art. 3 Abs. 1 Bst. b StPO verankert ist. Als überspitzter Formalismus wird ein exzessiver Formenrigo-