Diese Frage wurde von der Vorinstanz zumindest nicht ausdrücklich geprüft (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 56 vom 27. September 2018 E. 6.1). Das Vertrauensschutzprinzip (Treu und Glauben) ist heute in allen Teilrechtsgebieten anerkannt – bspw. im Strafrecht als Verbot ne bis in idem und im Zivilrecht als culpa in contrahendo. Im öffentlichen Recht gilt das Prinzip spätestens seit seiner Anerkennung als Grundrechtsgehalt. Vertrauensschutz hat teilrechtsübergreifend eine dreigliedrige Grundstruktur: Erstens muss ein vorausgegangenes Handeln (Tun oder Unterlassen) des Staates oder eines Privaten vorliegen.