329 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 379 StPO). […] Der angeblich vom Beschuldigten beschädigte Ticketautomat war Eigentum der Strafklägerin. Am 15. Juli 2014 (pag. 17), am 21. Juli 2014 (pag. 20) und am 29. August 2014 (pag. 13) stellte die Strafklägerin, vertreten durch Z.________, Strafantrag. Z.________ unterschrieb alle Strafanträge alleine. Es ist zu prüfen, ob er hierzu berechtigt war und die Strafanträge somit Gültigkeit haben. Diese Frage wurde von der Vorinstanz zumindest nicht ausdrücklich geprüft (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 56 vom 27. September 2018 E. 6.1).