Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 7. Januar 2016 (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mehrmals zum Nachteil der Strafklägerin, der Y.________, einen Ticketautomaten (Parkuhr) beschädigt zu haben. Zu prüfen ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Es handelt sich um eine Tat, die nur auf Antrag verfolgt wird. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist somit Prozessvoraussetzung für das vorliegende Verfahren (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft (von Amtes wegen), ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst.