6. In der letzteren Eingabe ergänzt die Staatsanwaltschaft, die Strafantragsberechtigung von Liegenschaftsverwaltungen im Namen der Eigentümer werde gemäss der langjährigen und abgesprochenen Praxis in diesem Massengeschäft vermutet, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestünden. Alles andere wäre weder prozessökonomisch noch praktikabel. Die Staatsanwaltschaft habe keine Zweifel an der Antragsberechtigung gehabt, da ihr die richterlichen Verbote in der Region und die Vertretungsverhältnisse aufgrund langjähriger Erfahrung bestens bekannt seien.