4. Die Beschuldigte äussert sich nicht zur strittigen Frage. Sie teilt indes mit, der Aufwand wegen einer solchen Lappalie sei übertrieben. G.________ habe sich in seiner E-Mail vom 27. Juli 2018 auf eine Art geäussert, die als Schikane aufzufassen sei. Er beabsichtige wohl, die Beschuldigte mit dem Strafverfahren zu demütigen und sei nicht gewillt, den Vorfall mit gesundem Menschenverstand zu handhaben.