Ausführungen zur Frage, ob eine Nachbesserung ausserhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist möglich sei, erübrigten sich. Dennoch sei zu erwähnen, dass sämtliche Unterlagen, die den Beweis erbrächten, dass die strafantragsberechtigte C.________ AG im Namen der Eigentümer gehandelt habe, von vor der Zeit der Strafantragsstellung datierten. Die C.________ AG sei nicht nachträglich bevollmächtigt worden. Es liege somit keine (verspätete) Nachbesserung vor. Ferner habe sich die C.________ AG aufgrund des Vertrauensschutzes auf die Richtigkeit ihrer Vorgehensweise verlassen dürfen.