Eine namentliche Nennung der einzelnen Eigentümer – gemäss Beschlussprotokoll der Miteigentümerversammlung vom 16. November 2015 seien es 33 Parteien – sei nicht praktikabel und entspreche nicht der langjährigen Gerichtspraxis in diesem Massengeschäft. Eine andere Auslegung der Unterlagen und der Formvorschriften sei durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt. Stattdessen verhindere sie bloss die Verwirklichung des materiellen Rechts. Ausführungen zur Frage, ob eine Nachbesserung ausserhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist möglich sei, erübrigten sich.