4 Liegenschaftsverwaltung berechtigt seien, die Strafanträge selbst zu unterzeichnen. Aus den Akten gehe somit eindeutig hervor, dass die C.________ AG den Strafantrag nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Eigentümer gestellt habe. Eine namentliche Nennung der einzelnen Eigentümer – gemäss Beschlussprotokoll der Miteigentümerversammlung vom 16. November 2015 seien es 33 Parteien – sei nicht praktikabel und entspreche nicht der langjährigen Gerichtspraxis in diesem Massengeschäft.