Ohne Auftrag bestünde für die C.________ AG kein Anlass, auf diesen Parzellen gegen Dritte vorzugehen. Das ergebe sich auch daraus, dass die C.________ AG auf Aufforderung des Gerichts hin die Unterlagen nachgereicht habe, welche das Strafverfolgungsinteresse der Eigentümer und nicht dasjenige der C.________ AG bezeugten. Der Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Miteigentümerversammlung vom 16. November 2015 zeige, dass die Mehrheit der anwesenden Eigentümer gewünscht habe, dass fehlbare Personen direkt verzeigt würden, mit dem Vermerk, dass dies durch die «C.________ AG laufend» erledigt werden solle.