Daraus dürfe aber nicht gefolgert werden, die C.________ AG habe diesen Strafantrag in eigenem Namen – also nicht als Vertretungsbefugte der Eigentümer – gestellt. Es verstehe sich von selbst, dass die C.________ AG, vertreten durch den bevollmächtigten G.________, den Strafantrag in Ausübung geschäftlicher Verrichtung gestellt habe. Es sei nicht einzusehen, wieso sie ein eigenes Interesse an der Einleitung eines derartigen Strafverfahrens haben könnte. Ein direktes oder privates Interesse der C.________ AG oder derer Mitarbeiter werde nirgends geltend gemacht und könne ihr nicht unterstellt werden. Ohne Auftrag bestünde für die C.___