3. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei unbestritten, dass die C.________ AG berechtigt sei, im Namen der Eigentümer der Liegenschaften E.________ (Weg) in D.________ Strafantrag zu stellen. Zudem existiere für die Parzelle ein richterliches Verbot, wobei das Verbot die dinglich berechtigten Eigentümer (sinnvollerweise) nicht namentlich nenne. Nicht bestritten werde, dass das standardisierte Strafantragsformular die dinglich berechtigten Eigentümer nicht namentlich nenne. Daraus dürfe aber nicht gefolgert werden, die C._____