_ AG gestellt wurde, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Weder aus dem Strafantrag noch aus den Beilagen (u.a. die gerichtliche Bewilligung der Verbots vom 17. Juni 2015, wo die nicht namentlich genannten „Eigentümer der Liegenschaften E.________ (Weg) in D.________ (...) ihre Grundstücke gegen jede Besitzesstörung (...) mit richterlichem Verbot belegen" lassen) geht hervor, dass die C.________ AG das Verbot nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin für die Eigentümer(innen) handelt.