Bei der Auslegung des Strafantrags sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen, die allgemein für rechtserhebliche Erklärungen gelten; freilich ist das Verbot des überspitzen Formalismus zu beachten (vgl. BGE 115 IV 1, E. 2b; RIEDO, a.a.O., S. 541). Mithin ist nicht (alleine) der Wortlaut, sondern der Sinn der gemachten Äusserungen massgeblich (RIEDO, a.a.O., S. 541). 3. Bezüglich der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2019 ist festzuhalten, dass der Strafantrag vom 3. Juli 2018 im Namen der C.________ AG gestellt wurde, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen.