__ AG («in eigenem Namen») anders verstehen zu wollen, sei überspitzt formalistisch. 1.5 Am 27. Februar 2019 stellte das Regionalgericht das Verfahren ein. Es verwies dabei auf seine Verfügung vom 28. Februar 2019 und führte ergänzend aus: 2. Ergänzend ist festzuhalten, dass allenfalls bestehende Vertretungsverhältnisse im Strafbefehl [Anmerkung: wohl Strafantrag] anzugeben sind (RIEDO, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 398). Bei der Auslegung des Strafantrags sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen, die allgemein für rechtserhebliche Erklärungen gelten;