1.4 Die Staatsanwaltschaft sprach sich in der Folge gegen eine Einstellung aus. Sie führte am 21. Februar 2019 im Wesentlichen aus, die C.________ AG habe den Nachweis erbracht, dass sie zur Strafantragstellung ermächtigt sei. Sie sei nicht die verletzte Person im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) und habe auch kein eigenes Strafverfolgungsinteresse. Sie habe den Strafantrag im Rahmen eines Verwaltungsauftrags gestellt. Die «unglückliche» Formulierung im Schreiben der C.________ AG («in eigenem Namen») anders verstehen zu wollen, sei überspitzt formalistisch.