329 Abs. 1 lit. b StPO). Der Strafantrag ist nach der Rechtsprechung und der heute wohl herrschenden Lehre eine Prozessvoraussetzung, weshalb bei Fehlen eines gültigen Strafantrags eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht fällt (BGE 129 IV 305, E. 4.2.3). […]