___ AG zur Strafantragstellung gegenüber fehlbaren Personen betreffend richterliches Verbot ermächtigt ist. Schliesslich ist den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass das am 17. Juni 2015 bewilligte richterliche Verbot im Namen der Eigentümer der Liegenschaften E.________ (Weg) in D.________ erfolgte. Vor diesem Hintergrund erscheint die C.________ AG zwar zur Vertretung der Eigentümerschaft bei der Ausübung des Strafantragsrechts in deren Namen ermächtigt, aber nicht zur Strafantragstellung im eigenen Namen befugt. 4. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit.