258 Abs. 1 StPO [recte: ZPO] ausschliesslich auf Antrag erfolgen. Dabei ist grundsätzlich nur die im Zeitpunkt der Störung dinglich berechtigte Person antragsberechtigt. Bestehen an der entsprechenden Fläche oder am entsprechenden Raum obligatorische Nutzungsrechte (wie Leihe, Miete oder Pacht), ist demgegenüber ausschliesslich der obligatorisch Berechtigte antragsberechtigt ([…] LUCA TENCHIO/KRISTINA TENCHIO, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 258 N. 24). 2. Das Strafantragsrecht ist unübertragbar, wobei ein Vertreter mit dessen Ausübung ermächtigt werden kann (BGE 122 IV 207, E. 3c; BGE 106 IV 244).