führte für die C.________ AG aus, gemäss Verwaltungsvertrag bzw. Eigentümerversammlungsbeschlüsse vom 19. November 2014 und vom 9. November 2015 sowie Vollmacht vom 9. November 2015 berechtigt zu sein, «in eigenem Namen» Strafantrag zu stellen. 1.3 Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 stellte das Regionalgericht in Aussicht, das Verfahren mangels gültigen Strafantrags mit folgender Begründung einzustellen: 1. Der Beschuldigten wird eine Widerhandlung gegen ein richterliches Verbot […] vorgeworfen. Die Bestrafung einer Person, welche gegen das Verbot verstossen hat, kann gemäss […] Art. 258 Abs. 1 StPO [recte: