Das betreffende Formular ist im Übrigen ausreichend klar formuliert und gibt die massgebende Rechtslage zutreffend wieder. Der Beschwerdeführer und seine Mutter wurden daher – entgegen ihren Ausführungen – nicht von der Polizei falsch informiert und/oder zur Unterschrift gedrängt. Der Verzicht auf die Privatklage ist und bleibt – auch mit Blick auf das zentrale Prinzip der Rechtssicherheit – gültig. 3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde unabhängig der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten werden.