Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung) im Formular Strafantrag-Privatklage auf eine Privatklage verzichtet und dabei ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat, dass der Verzicht unwiderruflich ist (Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage.). Das betreffende Formular ist im Übrigen ausreichend klar formuliert und gibt die massgebende Rechtslage zutreffend wieder.