Es bliebe bei einer Aussage gegen Aussage-Konstellation, wobei weiterhin kein Grund ersichtlich wäre, weshalb die Polizisten falsch hätten berichten sollen. Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung) im Formular Strafantrag-Privatklage auf eine Privatklage verzichtet und dabei ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat, dass der Verzicht unwiderruflich ist (Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage.).