Die juristische Einordnung eines Sachverhalts durch einen Polizisten stellt stets bloss dessen eigene, für die Strafbehörden freilich nicht massgebende vorläufige Einschätzung dar. Von einer eigentlichen falschen Auskunft kann hier aber auch gar nicht ausgegangen werden, äussern sich doch beide Polizeibeamten dezidiert dahingehend, sie hätten nie gesagt (resp. dies gehört), eine Privatklage hätte keine Chance. An dieser Tatsache änderte sich auch nichts, wenn der Beschwerdeführer oder seine Mutter das Gegenteil vor einer Gerichtsinstanz behaupten würden.