6 haben sollte, der Beschwerdeführer sei in gewisser Weise mitschuldig am Unfall und ein Strafverfahren wäre deshalb nicht erfolgsversprechend, bliebe der Verzicht auf die Privatklage dennoch ein freiwilliger Akt. Die juristische Einordnung eines Sachverhalts durch einen Polizisten stellt stets bloss dessen eigene, für die Strafbehörden freilich nicht massgebende vorläufige Einschätzung dar.